Statut 4

 

 

 

Verein und Könige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stand:   30.04.2012


 

 

Übersicht

Teil 1:   Verein  (§§ 1 - 2)

Teil 2:   Schützenkönig  (§§ 3 – 5)

Teil 3:   Damenkönigin  (§§ 6 – 8)

Teil 4:   Vizekönig  (§§ 9 – 11)

Teil 5:   Könige/Königinnen der Mitglieder des Jugendzuges  (§§ 12 – 13)

Teil 6:   Kinderkönig/Kinderkönigin  (§ 14)

Teil 7:   Jubelkönig  (§§ 15 - 16)

Schlussbestimmungen  (§ 17)

 

 

Teil 1:   Verein

 

§ 1   Grundsätzliches

 

(1)         Der Verein ist für die Organisation aller Veranstaltungen verantwortlich insbesondere für Ausmarsch, Schützenfest, Schlussschießen, Königsball und die Mitgliederversammlungen. Im Weiteren trägt er auch die Kosten für diese, soweit es in diesem Statut nicht anders geregelt wird. Der Standard für die Ausgestaltung wird vom geschäftsführenden Vorstand bekannt gegeben.

(2)         Die Regeltermine für die in Absatz (1) genannten Veranstaltungen werden wie folgt ermittelt:

a)       Ausmarsch:                     An dem Sonnabend, der vor den ersten Sonntag im Juli fällt.

b)       Schützenfest:                  An dem Wochenende, welches den dritten Sonntag im Juli einschließt.

c)        Schlussschießen:              Am zweiten Sonnabend im September

d)       Königsball:                      Am Silvesterabend

e)       Mitgliederversammlungen: Frühjahrsversammlung als Generalversammlung am zweiten Freitag im März.

Herbstversammlung am zweiten Freitag im November

Der geschäftsführende Vorstand kann abweichende Termine festlegen.

(3)         Die in diesem Statut aufgeführten Insignien sind Eigentum des Vereins. Sie sind pfleglich zu behandeln. Beschädigte Teile sind vom jeweiligen Träger instand zu setzen, verloren gegangene Teile sind vom jeweiligen Träger zu ersetzen. Die Insignien sind mit Beendigung des Amtes zurückzugeben.

 

§ 2   Repräsentation bei anderen Vereinen

 

Die Termine für alle auswärtigen Schützenfeste werden vom Vorstand bekannt gegeben.

Der Verein besucht die folgenden mit ihren Regelterminen aufgeführten Schützenfeste.

 

a) Vereine innerhalb der Samtgemeinde Tostedt:

  Otter:                   An dem Wochenende, welches den ersten Sonntag im Juni einschließt.

                              Freitag:     Königsabend

                              Sonntag:   Proklamation und Festball

 

  Heidenau:                 An dem Wochenende, welches den zweiten Sonntag im Juni einschließt.

                              Freitag:     Königsabend

                              Montag:    Proklamation und Festball

 

  Königsmoor:            An dem Wochenende, welches den dritten Sonntag im Juni einschließt.

                              Freitag:     Königsabend

                              Sonntag:   Proklamation und Festball

 

  Todtglüsingen:         An dem Wochenende, welches den vierten Sonntag im Juni einschließt.

                              Freitag:     Königsabend

                              Montag:    Proklamation und Festball

 

  Kampen:                  An dem Wochenende, welches den vierten Sonntag im Juli einschließt.

                              Freitag:     Königsabend

                              Montag:    Proklamation und Festball

 

     Todtglüsingen:         Am ersten Sonnabend im März:

                              Besuch des Königsballes

 

b) Vereine außerhalb der Samtgemeinde Tostedt:

  Trelde:                      An dem Wochenende, welches den ersten Sonntag im Juli einschließt.

                              Freitag:     Königsabend

                              Montag:    Proklamation und Festball

 

  Buchholz (“01”):      An dem Wochenende, welches den zweiten Sonntag im Juli einschließt.

                              Freitag:     Königsabend

                              Montag:    Proklamation und Festball

 

  Hollenstedt:             An dem Wochenende, welches den zweiten Sonntag im Juli einschließt.

                              Freitag:     Königsabend

                              Montag:    Proklamation und Festball

 

  Sprötze-Kakenstorf:         An dem Wochenende, welches den zweiten Sonntag im August

                 einschließt.

                              Freitag:     Königsabend

                              Montag:    Proklamation und Festball

 

Die vorstehenden Regelungen schließen nicht aus, dass Mitglieder in Einzelfällen auch andere als die genannten Veranstaltungen besuchen, z.B. als geladene Gäste.

 

 

Teil 2:   Schützenkönig

 

§ 3   Allgemeines

 

(1)         Zur Realisierung seiner Aufgaben ernennt der König zwei, maximal drei Begleiter. Begleiter dürfen nur männliche ordentliche Mitglieder sein.

(2)         Der ständige Adjutant der Könige berät den König zu allen formalen Angelegenheiten und weist ihn in formalen Fragen an und in formale Fragen ein.

(3)         Zu den Königsehrungen gehören:

a)       Proklamation des Königs

b)       eine Parade am Montag für die neuen Majestäten

c)        Schützenfestball am Montag

d)       Königsball

e)       Königsabend

f)         Abholen des Königs

g)       eine Parade am Montag für die scheidenden Majestäten

(4)         Die Kosten für eine über den vom Verein gestellten Standard hinausgehende Ausgestaltung der Königsehrungen trägt ausschließlich der König.

(5)         Der Königsabend findet grundsätzlich im Schützenhaus statt. Ausnahmen können nur mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes und nur innerhalb der politischen Grenzen der Gemeinde Tostedt erfolgen.

(6)         Alle übrigen Königsehrungen finden nur im Umkreis von 5 km Entfernung von Tostedt-Ortsmitte (Am Sande) statt.

(7)         Der König kann verlangen, dass er einmal während seines Regierungsjahres zu einem Ummarsch abgeholt wird, ausgenommen Schlussschießen.

(8)         Zu den Insignien des Königs gehören

a)       Königsketten (Gurte)

b)       Halsorden

c)        Degen mit Tragegurt

d)       Königsschulterstücke mit Befestigung

e)       Krone und Kette der Königin

f)         Königspokal (Wanderpokal)

g)       Gästebuch

(9)         Zu den Insignien der Begleiter gehören

a)       Degen mit Tragegurt (nur je zweimal vorhanden)

b)       Begleiterschulterstücke mit Befestigung (dreimal vorhanden)

c)        Begleiterkette für die Damen der Begleiter (dreimal vorhanden)

(10)     Der König ist verpflichtet, ein Königsschild in entsprechender Größe anfertigen und auf der Königskette anbringen zu lassen.

(11)     Der König und seine Begleiter überreichen dem nachfolgenden Königspaar und dessen Begleiterpaaren auf eigene Kosten je einen Blumenstrauß.

(12)     Die Rückgabe der Insignien und die Erfüllung der Pflichten nach Absatz (10) haben so zu erfolgen, dass eine rechtzeitige Übergabe an den Nachfolger gewährleistet ist.

 

§ 4   Teilnahme an Vereinsveranstaltungen

 

(1)         Der König ist an allen Tagen des Schützenfestes und beim Königsball anwesend. Zu allen weiteren vereinsinternen Veranstaltungen, insbesondere Ausmarsch und Schlussschießen, sollte er möglichst anwesend sein. Bei Abwesenheit soll gewährleistet sein, dass der Vizekönig anwesend ist.

(2)         Der Königsball wird als Familienball vom Verein zu Ehren des Königs organisiert und ausgerichtet, einschließlich dem Schmücken des Saales.

(3)         Der König lädt im Namen des Vereins die Abordnungen der Schützenvereine, die vom Vorstand benannt werden, zum Königsabend ein. Der König hat das Recht, die Einladungen selbst zu gestalten. In diesem Fall trägt er die Kosten der Einladung. Weitere Abordnungen und persönliche Gäste, die auf Wunsch des Königs eingeladen werden und am Königsabend teilnehmen sollen, gehen zu Lasten des Königs.

(4)         Der König empfängt die oben genannten Gäste vor Beginn des Königsabends, möglichst am Veranstaltungsort desselben (z.B. im Clubraum). Der Empfang in den Clubräumen des Schützenhauses und Dauer des Empfangs bis zu zwei Stunden gelten als Standard des Vereins für die Kostenübernahme der Getränke.

(5)         Am Königsabend sitzen der König, seine Königin sowie seine Begleiter und ihre Damen am Königstisch. Die Sitzordnung sowie die Platzierung weiterer Personen am Königstisch regelt der ständige Adjutant der Könige unter möglicher Berücksichtigung der Wünsche des Königs.

(6)         Die Bierrunde nach dem Fall des Vogels sowie die Weinrunde während der Proklamation, die beide auf freiwilliger Basis gegeben werden, gehen zu Lasten des Königs.

(7)         Der König lädt den Schützenverein am Schützenfest-Sonntag zu einem Umtrunk sowie am Schützenfest-Montag morgens zu einem einfachen Frühstück mit Umtrunk in seine Königsburg ein. Die Kosten trägt der König.

(8)         Zum Ausmarsch lädt der König zu einem Umtrunk ein, die Kosten hierfür trägt der König. Zum Schlussschiessen ist dies nicht gewünscht, da diese Ehre dem Vizekönig zufallen soll.

(9)         Der König nimmt an der Proklamation der Kinderkönigin und des Kinderkönigs (Schützenfest-Sonntag 17.00 Uhr) und am Festball für die neuen Majestäten (am Montag nach der Proklamation) teil. Für die Proklamation des Kinderkönigspaares stellt der König je ein Geschenk in angemessenem Umfang zur Verfügung.

(10)     Es ist wünschenswert, dass der König und seine Begleiter im Königsjahr auch über die vorstehend genannten Pflichten hinaus aktiv am Vereinsleben teilnehmen, eine Verpflichtung besteht jedoch nicht. Das gilt gleichermaßen für die Teilnahme an Kreis- und Landeskönigsschiessen und an den Bällen.

(11)     Eine Verpflichtung zur Durchführung eines Vogel- oder Zugabends besteht nicht, sollte jedoch einer durchgeführt werden, so trägt der König die Kosten und ist für die Organisation selbst verantwortlich.

 

§ 5   Repräsentation bei anderen Vereinen

 

(1)         Der König und seine Begleiter sollen – in Absprache mit dem Vizekönig und dessen Begleitern – im Auftrag des Vereins, verstärkt durch die jeweils diensthabenden Züge, die in § 2 Buchstabe a) aufgeführten Schützenfeste wahrnehmen.

Für diese Königsabende wird der König ein Geschenk besorgen und überreichen oder überreichen lassen. Für den Festball in Todtglüsingen besorgt der König einen Blumenstrauß. Die Kosten für die Präsente trägt der König.

(2)         Weitere Termine im Auftrag des Vereins muss der König nicht besuchen.

 

 

Teil 3:   Damenkönigin 

(Diesen Regelungen soll vorläufig gefolgt werden. Sie sollen geändert und/oder ergänzt werden, wenn entsprechende Erfahrungen vorliegen)

 

§ 6   Allgemeines

 

(1)         Zur Realisierung ihrer Aufgaben ernennt die Damenkönigin zwei Begleiterinnen. Begleiterinnen dürfen nur weibliche ordentliche Mitglieder sein.

(2)         Der ständige Adjutant der Könige berät die Damenkönigin zu allen formalen Angelegenheiten und weist sie in formalen Fragen an und in formale Fragen ein.

(3)         Zu den Ehrungen der Damenkönigin gehören:

a)       Proklamation der Königin

b)       eine Parade am Montag für die neuen Majestäten

c)        Schützenfestball am Montag

d)       Abholen der Damenkönigin

e)       eine Parade am Montag für die scheidenden Majestäten

(4)         Die Kosten für eine über den vom Verein gestellten Standard hinaus gehende Ausgestaltung der Königsehrungen trägt ausschließlich die Damenkönigin.

(5)         Alle Königsehrungen finden nur im Umkreis von 5 km Entfernung von Tostedt-Ortsmitte (Am Sande) statt.

(6)         Die Damenkönigin kann verlangen, dass sie einmal während ihres Regierungsjahres von ihrer Königinnenburg, die sich innerhalb der politischen Grenzen der Gemeinde Tostedt befinden muss, zu einem Ummarsch abgeholt wird, ausgenommen Schlussschießen. Vorgesehen ist hierfür der Tag des Ausmarsches. Ein Umtrunk dabei geht zu Lasten der Damenkönigin.

(7)         Zu den Insignien der Damenkönigin gehört die Kette der Damenkönigin.

(8)         Zu den Insignien der Begleiterinnen gehören die Begleiterinnenketten (zweimal vorhanden).

(9)         Die Damenkönigin ist verpflichtet, eine silberfarbene Münze in entsprechender Größe (maximal 40 mm Durchmesser) mit ihrem bürgerlichen Namen anfertigen und an der Kette der Damenkönigin anbringen zu lassen.

(10)     Das Damenkönigspaar überreicht dem nachfolgenden Damenkönigspaar auf eigene Kosten einen Blumenstrauß.

(11)     Die Rückgabe der Insignien und die Erfüllung der Pflichten nach Absatz (9) haben so zu erfolgen, dass eine rechtzeitige Übergabe an die Nachfolgerin gewährleistet ist.

 

§ 7   Teilnahme an Vereinsveranstaltungen

 

(1)     Die Damenkönigin ist an allen Tagen des Schützenfestes und beim Königsball anwesend. Zu allen weiteren vereinsinternen Veranstaltungen, insbesondere Ausmarsch und Schlussschießen, sollte sie möglichst anwesend sein.

(2)     Wenn nach dem Fall des Vogels eine Getränkerunde auf freiwilliger Basis gegeben wird, geht diese zu Lasten der Damenkönigin.

(3)     Die Damenkönigin nimmt an der Proklamation der Kinderkönigin und des Kinderkönigs (Schützenfest-Sonntag 17.00 Uhr) und am Festball für die neuen Majestäten (am Montag nach der Proklamation) teil.

(4)     Es ist wünschenswert, dass die Damenkönigin und ihre Begleiterinnen im Königsjahr auch über die vorstehend genannten Pflichten hinaus aktiv am Vereinsleben teilnehmen, eine Verpflichtung besteht jedoch nicht.

(5)     Eine Verpflichtung zur Durchführung eines Vogel- oder Zugabends besteht nicht, sollte jedoch einer durchgeführt werden, so trägt die Damenkönigin die Kosten und ist für die Organisation selbst verantwortlich.

 

 

§ 8   Repräsentation bei anderen Vereinen

 

Zur Zeit keine Regelungen!

 

 

Teil 4:   Vizekönig

 

§ 9   Allgemeines

 

(1)         Zur Realisierung seiner Aufgaben ernennt der Vizekönig zwei, maximal drei Begleiter. Begleiter dürfen nur männliche ordentliche Mitglieder sein.

(2)         Der ständige Adjutant der Könige berät auch den Vizekönig zu allen formalen Angelegenheiten und weist ihn in formalen Fragen an und ein.

(3)         Zu den Vizekönigsehrungen gehören:

a)       Proklamation des Vizekönigs

b)       Parade für den neuen Vizekönig

c)        Abholen des Vizekönigs

d)       Parade für den scheidenden Vizekönig

(4)         Die Kosten für eine über den vom Verein gestellten Standard hinaus gehende Ausgestaltung der Königsehrungen trägt ausschließlich der Vizekönig.

(5)         Alle Vizekönigsehrungen finden nur im Umkreis von 5 km Entfernung von Tostedt-Ortsmitte (Am Sande) statt.

(6)         Der Vizekönig kann verlangen, dass er am Schlussschießen zu einem Ummarsch abgeholt wird. Der Vizekönig lädt auf seine Kosten zu einem Umtrunk ein.

(7)         Zu den Insignien des Vizekönigs gehören

a)       Vizekönigskette

b)       Vizekönigsschild an einer Kette

c)        Vizekönigsschulterstücke mit Befestigung

d)       Krone der Vizekönigin

(8)         Zu den Insignien der Begleiter gehören

a)       Begleiterschulterstücke mit Befestigung (dreimal vorhanden)

b)       Begleiterketten für die Damen der Begleiter (dreimal vorhanden)

(9)         Der Vizekönig ist verpflichtet, eine silberfarbene Münze in entsprechender Größe (maximal 40 mm Durchmesser) mit seinem bürgerlichen Namen anfertigen und an der Vizekönigskette anbringen zu lassen.

(10)     Der Vizekönig und seine Begleiter überreichen dem nachfolgenden Vizekönigspaar und dessen Begleiterpaaren auf eigene Kosten je einen Blumenstrauß.

(11)     Die Rückgabe der Insignien und die Erfüllung der Pflichten nach Absatz (9) haben so zu erfolgen, dass eine rechtzeitige Übergabe an den Nachfolger gewährleistet ist.

 

§ 10   Teilnahme an Vereinsveranstaltungen

 

(1)         Der Vizekönig ist am Schlussschießen und beim Königsball anwesend. Zu allen weiteren vereinsinternen Veranstaltungen, insbesondere Ausmarsch und Schützenfest, sollte er möglichst anwesend sein.

(2)         Wenn nach dem Fall des Vogels eine Getränkerunde auf freiwilliger Basis gegeben wird, geht diese zu Lasten des Vizekönigs.

(3)         Es ist wünschenswert, dass der Vizekönig und seine Begleiter im Königsjahr auch über die vorstehend genannten Pflichten hinaus aktiv am Vereinsleben teilnehmen. Eine Verpflichtung besteht jedoch nicht.

(4)         Eine Verpflichtung zur Durchführung eines Vogel- oder Zugabends besteht nicht. Sollte jedoch einer durchgeführt werden, so trägt der Vizekönig die Kosten und ist für die Organisation selbst verantwortlich.

 

§ 11   Repräsentation bei anderen Vereinen

 

(1)         Der Vizekönig und seine Begleiter sollen – in Absprache mit dem König und dessen Begleitern – im Auftrag des Vereins, verstärkt durch die jeweils diensthabenden Züge, die in § 2 Buchstabe a) aufgeführten Schützenfeste wahrnehmen.

(2)         Weitere Termine soll der Vizekönig nicht besuchen.

 

 

Teil 5:   Könige/Königinnen der Mitglieder des Jugendzuges

 

§ 12   Allgemeines

 

(1)         Zur Realisierung seiner Aufgaben ernennen der Schülerkönig bzw. die Schülerkönigin sowie der Jungschützenkönig und die Jungschützenkönigin jeweils einen Begleiter bzw. eine Begleiterin. Begleiter dürfen nur Mitglieder des Jugendzuges sein.

(2)         Zu den Ehrungen gehören:

a)       Proklamation

b)       Abholen des Jungschützenkönigs und der Jungschützenkönigin an deren gemeinsamer Königsburg durch den Jugendzug und dem Jugendspielmannszug. Der Schülerkönig bzw. die Schülerkönigin findet sich an gleicher Stelle mit ein.

c)        Abholen durch das Schützenbataillon vom Platz ”Am Sande” am Schützenfest-Sonntag

(3)         Der Jungschützenkönig und die Jungschützenkönigin können verlangen, von der gemeinsamen Königsburg am Schützenfest-Sonntag zu einem Ummarsch abgeholt zu werden. Die Königsburg muss in Absprache mit den Jugendleitern so platziert sein, dass der Marschweg sich im zumutbaren Rahmen hält.

(4)         Zu den Insignien des Schülerkönigs bzw. Schülerkönigin gehört:

a)       Schülerkönigskönigskette (vormals die Anwärterkönigskette)

b)       goldene Fangschnur

(5)         Zu den Insignien des Jungschützenkönigs und der Jungschützenkönigin gehören jeweils:

a)            Jungschützenkönigskette

b)           goldene Fangschnur

(6)         Die Insignien der Begleiter sind silberne Fangschnüre (dreimal vorhanden).

(7)         Die Rückgabe der Insignien hat so zu erfolgen, dass eine rechtzeitige Übergabe an den Nachfolger gewährleistet ist.

 

§ 13   Teilnahme und Ausrichten an bzw. von Veranstaltungen

 

(1)         Der Schülerkönig bzw. die Schülerkönigin sowie der Jungschützenkönig und die Jungschützenkönigin sollen an allen vereinsinternen Veranstaltungen teilnehmen, soweit ihnen dies altersbedingt zumutbar ist und im Fall von Minderjährigkeit die Erziehungsberechtigten zustimmen. An auswärtigen Veranstaltungen müssen sie nicht teilnehmen. Sind der Jungschützenkönig und seine Jungschützenkönigin bereits volljährig, wäre eine gelegentliche Teilnahme dieser beiden an auswärtigen Veranstaltungen wünschenswert, eine Verpflichtung besteht jedoch nicht.

(2)         Werden der Jungschützenkönig und die Jungschützenkönigin von der Jugendabteilung abgeholt, so richten beide einen Umtrunk aus. Sie tragen hierfür die Kosten.

(3)         Der Jugendzug wird zeitnah vor Schützenfest einen „Jugendkommerz“ durchführen. Die Einladungen an die befreundeten Vereine, die Festlegung des genauen Termins und Organisation werden vom jeweiligen Jungschützenkönigspaar organisiert. Die Gäste entrichten einen Kostenbeitrag, so dass die Finanzierung gesichert ist.

 

Teil 6:   Kinderkönig und Kinderkönigin

 

§ 14   Kinderkönigswürde

 

(1)         Das Kinderkönigspaar wird durch eine Proklamation am Schützenfest-Sonntag geehrt.

(2)         Zu den Insignien des Kinderkönigs gehören die Königsketten (Gurte), zu den Insignien der Kinderkönigin gehört die Königinnenkette.

(3)         Der Verein beschafft ein Schild in entsprechender Größe für die Kette des Kinderkönigs. Die Kosten trägt der Kinderschützenkönig.

(4)         Die Rückgabe der Insignien und die Erfüllung der Pflicht nach Absatz (3) haben so zu erfolgen, dass eine rechtzeitige Übergabe an den Nachfolger gewährleistet ist.

 

 

Teil 7:   Jubelkönig

 

§ 15   Allgemein

 

(1)         Der Jubelkönig ernennt keine Begleiter.

(2)         Zu den Insignien des Jubelkönigs gehört der Jubelkönigsorden an einer Kette.

(3)         Die Rückgabe der Insignien hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass eine rechtzeitige Übergabe an den Nachfolger gewährleistet ist. Sollte der Jubelkönig vor Ablauf seiner Amtszeit von 25 Jahren zurücktreten oder aus anderen Gründen ausscheiden, sind die Insignien unverzüglich zurückzugeben.

 

§ 16   Jubelkönigswürde

 

(1)         Der Jubelkönig soll während der gesamten Dauer seiner Königswürde an den Vereinsveranstaltungen teilnehmen, insbesondere am Schützenfest.

(2)         Er ist berechtigt, einen jährlich auszuschießenden Orden zu stiften. Eine Pflicht besteht jedoch nicht.

 

 

Schlussbestimmungen:

 

§ 17   Inkrafttreten

 

Dieses Statut wurde in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes am 30.04.2012 beschlossen. Damit tritt die bisherige Fassung außer Kraft.

 

Dieses Statut gilt erstmals für die im Jahr 2004 erworbenen Königswürden.

 

 

Ende Statut 4