Statut 4
Verein und Könige
Stand: 30.04.2012
Übersicht
Teil 1: Verein
(§§ 1 - 2)
Teil 2: Schützenkönig (§§ 3 – 5)
Teil 3: Damenkönigin
(§§ 6 – 8)
Teil 4: Vizekönig
(§§ 9 – 11)
Teil 5: Könige/Königinnen der Mitglieder des
Jugendzuges (§§ 12 – 13)
Teil 6: Kinderkönig/Kinderkönigin (§ 14)
Teil 7: Jubelkönig
(§§ 15 - 16)
Schlussbestimmungen (§ 17)
Teil 1: Verein
§
1 Grundsätzliches
(1)
Der Verein ist für die Organisation aller
Veranstaltungen verantwortlich insbesondere für Ausmarsch, Schützenfest,
Schlussschießen, Königsball und die Mitgliederversammlungen. Im Weiteren trägt
er auch die Kosten für diese, soweit es in diesem Statut nicht anders geregelt
wird. Der Standard für die Ausgestaltung wird vom geschäftsführenden Vorstand
bekannt gegeben.
(2)
Die Regeltermine für die in
Absatz (1) genannten Veranstaltungen werden wie folgt ermittelt:
a)
Ausmarsch: An dem Sonnabend, der vor
den ersten Sonntag im Juli fällt.
b)
Schützenfest: An dem Wochenende, welches den
dritten Sonntag im Juli einschließt.
c)
Schlussschießen: Am zweiten Sonnabend im September
d)
Königsball: Am Silvesterabend
e)
Mitgliederversammlungen: Frühjahrsversammlung als Generalversammlung am
zweiten Freitag im März.
Herbstversammlung am zweiten Freitag im November
Der geschäftsführende Vorstand kann abweichende Termine festlegen.
(3)
Die in diesem Statut aufgeführten
Insignien sind Eigentum des Vereins. Sie sind pfleglich zu behandeln.
Beschädigte Teile sind vom jeweiligen Träger instand zu setzen, verloren gegangene
Teile sind vom jeweiligen Träger zu ersetzen. Die Insignien sind mit Beendigung
des Amtes zurückzugeben.
§
2 Repräsentation bei anderen Vereinen
Die Termine für alle auswärtigen Schützenfeste werden vom Vorstand
bekannt gegeben.
Der Verein besucht die
folgenden mit ihren Regelterminen aufgeführten Schützenfeste.
a) Vereine innerhalb der Samtgemeinde Tostedt:
Otter: An dem Wochenende, welches den ersten Sonntag im Juni einschließt.
Freitag:
Königsabend
Sonntag: Proklamation und Festball
Heidenau: An
dem Wochenende, welches den zweiten Sonntag im Juni einschließt.
Freitag:
Königsabend
Montag: Proklamation und Festball
Königsmoor: An
dem Wochenende, welches den dritten Sonntag im Juni einschließt.
Freitag:
Königsabend
Sonntag: Proklamation und Festball
Todtglüsingen: An
dem Wochenende, welches den vierten Sonntag im Juni einschließt.
Freitag:
Königsabend
Montag: Proklamation und Festball
Kampen: An
dem Wochenende, welches den vierten Sonntag im Juli einschließt.
Freitag:
Königsabend
Montag: Proklamation und Festball
Todtglüsingen: Am ersten Sonnabend im März:
Besuch
des Königsballes
b) Vereine
außerhalb der Samtgemeinde Tostedt:
Trelde: An
dem Wochenende, welches den ersten Sonntag im Juli einschließt.
Freitag:
Königsabend
Montag: Proklamation und Festball
Buchholz (“01”): An
dem Wochenende, welches den zweiten Sonntag im Juli einschließt.
Freitag:
Königsabend
Montag: Proklamation und Festball
Hollenstedt: An
dem Wochenende, welches den zweiten Sonntag im Juli einschließt.
Freitag:
Königsabend
Montag: Proklamation und Festball
Sprötze-Kakenstorf: An dem Wochenende, welches den
zweiten Sonntag im August
einschließt.
Freitag:
Königsabend
Montag: Proklamation und Festball
Die vorstehenden Regelungen
schließen nicht aus, dass Mitglieder in Einzelfällen auch andere als die
genannten Veranstaltungen besuchen, z.B. als geladene Gäste.
Teil 2:
Schützenkönig
§
3 Allgemeines
(1)
Zur Realisierung seiner Aufgaben ernennt
der König zwei, maximal drei Begleiter. Begleiter dürfen nur männliche
ordentliche Mitglieder sein.
(2)
Der ständige Adjutant der Könige berät den
König zu allen formalen Angelegenheiten und weist ihn in formalen Fragen an und
in formale Fragen ein.
(3)
Zu den Königsehrungen gehören:
a)
Proklamation des Königs
b)
eine Parade am Montag für die neuen
Majestäten
c)
Schützenfestball am Montag
d)
Königsball
e)
Königsabend
f)
Abholen des Königs
g) eine
Parade am Montag für die scheidenden Majestäten
(4)
Die Kosten für eine über den vom Verein
gestellten Standard hinausgehende Ausgestaltung der Königsehrungen trägt
ausschließlich der König.
(5)
Der Königsabend findet grundsätzlich im
Schützenhaus statt. Ausnahmen können nur mit Zustimmung des geschäftsführenden
Vorstandes und nur innerhalb der politischen Grenzen der Gemeinde Tostedt
erfolgen.
(6)
Alle übrigen Königsehrungen finden nur im
Umkreis von 5 km Entfernung von Tostedt-Ortsmitte (Am Sande) statt.
(7)
Der König kann verlangen, dass er einmal
während seines Regierungsjahres zu einem Ummarsch abgeholt wird, ausgenommen
Schlussschießen.
(8)
Zu den Insignien des Königs gehören
a)
Königsketten (Gurte)
b)
Halsorden
c)
Degen mit Tragegurt
d)
Königsschulterstücke mit Befestigung
e)
Krone und Kette der Königin
f)
Königspokal (Wanderpokal)
g) Gästebuch
(9)
Zu den Insignien der Begleiter gehören
a)
Degen mit Tragegurt (nur je zweimal
vorhanden)
b)
Begleiterschulterstücke mit Befestigung
(dreimal vorhanden)
c)
Begleiterkette für die Damen der Begleiter
(dreimal vorhanden)
(10) Der
König ist verpflichtet, ein Königsschild in entsprechender Größe anfertigen und
auf der Königskette anbringen zu lassen.
(11) Der
König und seine Begleiter überreichen dem nachfolgenden Königspaar und dessen
Begleiterpaaren auf eigene Kosten je einen Blumenstrauß.
(12) Die
Rückgabe der Insignien und die Erfüllung der Pflichten nach Absatz (10)
haben so zu erfolgen, dass eine rechtzeitige Übergabe an den Nachfolger
gewährleistet ist.
§
4 Teilnahme an Vereinsveranstaltungen
(1)
Der König ist an allen Tagen des
Schützenfestes und beim Königsball anwesend. Zu allen weiteren vereinsinternen
Veranstaltungen, insbesondere Ausmarsch und Schlussschießen, sollte er
möglichst anwesend sein. Bei Abwesenheit soll gewährleistet sein, dass der
Vizekönig anwesend ist.
(2)
Der Königsball wird als Familienball vom
Verein zu Ehren des Königs organisiert und ausgerichtet, einschließlich dem
Schmücken des Saales.
(3)
Der König lädt im Namen des Vereins die
Abordnungen der Schützenvereine, die vom Vorstand benannt werden, zum
Königsabend ein. Der König hat das Recht, die Einladungen selbst zu gestalten. In diesem Fall trägt er die
Kosten der Einladung. Weitere Abordnungen und persönliche
Gäste, die auf Wunsch des Königs eingeladen werden und am Königsabend
teilnehmen sollen, gehen zu Lasten des Königs.
(4)
Der König empfängt die oben genannten Gäste
vor Beginn des Königsabends, möglichst am Veranstaltungsort desselben (z.B. im
Clubraum). Der Empfang in den Clubräumen des Schützenhauses und Dauer des
Empfangs bis zu zwei Stunden gelten als Standard des Vereins für die
Kostenübernahme der Getränke.
(5)
Am Königsabend sitzen der König, seine
Königin sowie seine Begleiter und ihre Damen am Königstisch. Die Sitzordnung
sowie die Platzierung weiterer Personen am Königstisch regelt der ständige
Adjutant der Könige unter möglicher Berücksichtigung der Wünsche des Königs.
(6)
Die Bierrunde nach dem Fall des Vogels
sowie die Weinrunde während der Proklamation, die beide auf freiwilliger Basis
gegeben werden, gehen zu Lasten des Königs.
(7)
Der König lädt den Schützenverein am
Schützenfest-Sonntag zu einem Umtrunk sowie am Schützenfest-Montag morgens zu
einem einfachen Frühstück mit Umtrunk in seine Königsburg ein. Die
Kosten trägt der König.
(8)
Zum Ausmarsch lädt der König zu einem
Umtrunk ein, die Kosten hierfür trägt der König. Zum Schlussschiessen ist dies
nicht gewünscht, da diese Ehre dem Vizekönig zufallen soll.
(9)
Der König nimmt an der Proklamation der
Kinderkönigin und des Kinderkönigs (Schützenfest-Sonntag 17.00 Uhr) und am
Festball für die neuen Majestäten (am Montag nach der Proklamation) teil. Für
die Proklamation des Kinderkönigspaares stellt der König je ein Geschenk in
angemessenem Umfang zur Verfügung.
(10) Es
ist wünschenswert, dass der König und seine Begleiter im Königsjahr auch über
die vorstehend genannten Pflichten hinaus aktiv am Vereinsleben teilnehmen,
eine Verpflichtung besteht jedoch nicht. Das gilt gleichermaßen für die
Teilnahme an Kreis- und Landeskönigsschiessen und an den Bällen.
(11) Eine
Verpflichtung zur Durchführung eines Vogel- oder Zugabends besteht nicht,
sollte jedoch einer durchgeführt werden, so trägt der König die Kosten und ist
für die Organisation selbst verantwortlich.
§
5 Repräsentation bei anderen Vereinen
(1)
Der König und seine Begleiter sollen – in Absprache
mit dem Vizekönig und dessen Begleitern – im Auftrag des Vereins, verstärkt
durch die jeweils diensthabenden Züge, die in § 2 Buchstabe a)
aufgeführten Schützenfeste wahrnehmen.
Für diese Königsabende wird der König ein Geschenk besorgen
und überreichen oder überreichen lassen. Für den Festball in
Todtglüsingen besorgt der König einen Blumenstrauß. Die Kosten für die Präsente trägt
der König.
(2)
Weitere
Termine im Auftrag des Vereins muss der König nicht besuchen.
Teil 3:
Damenkönigin
(Diesen Regelungen soll vorläufig
gefolgt werden. Sie sollen geändert und/oder ergänzt werden, wenn entsprechende
Erfahrungen vorliegen)
§
6 Allgemeines
(1)
Zur Realisierung ihrer Aufgaben ernennt
die Damenkönigin zwei Begleiterinnen. Begleiterinnen dürfen nur weibliche
ordentliche Mitglieder sein.
(2)
Der ständige Adjutant der Könige berät die
Damenkönigin zu allen formalen Angelegenheiten und weist sie in formalen Fragen
an und in formale Fragen ein.
(3)
Zu den Ehrungen der Damenkönigin gehören:
a)
Proklamation der Königin
b)
eine Parade am Montag für die neuen
Majestäten
c)
Schützenfestball am Montag
d)
Abholen der Damenkönigin
e) eine
Parade am Montag für die scheidenden Majestäten
(4)
Die Kosten für eine über den vom Verein
gestellten Standard hinaus gehende Ausgestaltung der Königsehrungen trägt
ausschließlich die Damenkönigin.
(5)
Alle Königsehrungen finden nur im Umkreis
von 5 km Entfernung von Tostedt-Ortsmitte (Am Sande) statt.
(6)
Die Damenkönigin kann verlangen, dass sie
einmal während ihres Regierungsjahres von ihrer Königinnenburg, die sich
innerhalb der politischen Grenzen der Gemeinde Tostedt befinden muss, zu einem
Ummarsch abgeholt wird, ausgenommen Schlussschießen. Vorgesehen ist hierfür der
Tag des Ausmarsches. Ein Umtrunk dabei geht zu Lasten der Damenkönigin.
(7)
Zu den Insignien der Damenkönigin gehört
die Kette der Damenkönigin.
(8)
Zu den Insignien der Begleiterinnen
gehören die Begleiterinnenketten (zweimal vorhanden).
(9)
Die Damenkönigin ist verpflichtet, eine
silberfarbene Münze in entsprechender Größe (maximal
40 mm Durchmesser) mit ihrem bürgerlichen Namen anfertigen und an der
Kette der Damenkönigin anbringen zu lassen.
(10) Das
Damenkönigspaar überreicht dem nachfolgenden Damenkönigspaar auf eigene Kosten
einen Blumenstrauß.
(11) Die
Rückgabe der Insignien und die Erfüllung der Pflichten nach Absatz (9)
haben so zu erfolgen, dass eine rechtzeitige Übergabe an die Nachfolgerin
gewährleistet ist.
§
7 Teilnahme an Vereinsveranstaltungen
(1) Die
Damenkönigin ist an allen Tagen des Schützenfestes und beim Königsball anwesend.
Zu allen weiteren vereinsinternen Veranstaltungen, insbesondere Ausmarsch und
Schlussschießen, sollte sie möglichst anwesend sein.
(2) Wenn
nach dem Fall des Vogels eine Getränkerunde auf freiwilliger Basis gegeben
wird, geht diese zu Lasten der Damenkönigin.
(3) Die
Damenkönigin nimmt an der Proklamation der Kinderkönigin und des Kinderkönigs
(Schützenfest-Sonntag 17.00 Uhr) und am Festball für die neuen Majestäten (am
Montag nach der Proklamation) teil.
(4) Es
ist wünschenswert, dass die Damenkönigin und ihre Begleiterinnen im Königsjahr
auch über die vorstehend genannten Pflichten hinaus aktiv am Vereinsleben
teilnehmen, eine Verpflichtung besteht jedoch nicht.
(5) Eine
Verpflichtung zur Durchführung eines Vogel- oder Zugabends besteht nicht,
sollte jedoch einer durchgeführt werden, so trägt die Damenkönigin die Kosten
und ist für die Organisation selbst verantwortlich.
§
8 Repräsentation bei anderen Vereinen
Zur
Zeit keine Regelungen!
Teil 4:
Vizekönig
§
9 Allgemeines
(1)
Zur Realisierung seiner Aufgaben ernennt
der Vizekönig zwei, maximal drei Begleiter. Begleiter dürfen nur männliche
ordentliche Mitglieder sein.
(2)
Der ständige Adjutant der Könige berät
auch den Vizekönig zu allen formalen Angelegenheiten und weist ihn in formalen
Fragen an und ein.
(3)
Zu den Vizekönigsehrungen gehören:
a)
Proklamation des Vizekönigs
b)
Parade für den neuen Vizekönig
c)
Abholen des Vizekönigs
d)
Parade für den scheidenden Vizekönig
(4)
Die Kosten für eine über den vom Verein
gestellten Standard hinaus gehende Ausgestaltung der Königsehrungen trägt
ausschließlich der Vizekönig.
(5)
Alle Vizekönigsehrungen finden nur im Umkreis
von 5 km Entfernung von Tostedt-Ortsmitte (Am Sande) statt.
(6)
Der Vizekönig kann verlangen, dass er am
Schlussschießen zu einem Ummarsch abgeholt wird. Der Vizekönig lädt auf seine Kosten zu einem Umtrunk
ein.
(7)
Zu den Insignien des Vizekönigs gehören
a)
Vizekönigskette
b)
Vizekönigsschild an einer Kette
c)
Vizekönigsschulterstücke mit Befestigung
d) Krone
der Vizekönigin
(8)
Zu den Insignien der Begleiter gehören
a)
Begleiterschulterstücke mit Befestigung
(dreimal vorhanden)
b) Begleiterketten
für die Damen der Begleiter (dreimal vorhanden)
(9)
Der Vizekönig ist verpflichtet, eine
silberfarbene Münze in entsprechender Größe (maximal
40 mm Durchmesser) mit seinem bürgerlichen Namen anfertigen und an der Vizekönigskette
anbringen zu lassen.
(10) Der
Vizekönig und seine Begleiter überreichen dem nachfolgenden Vizekönigspaar und
dessen Begleiterpaaren auf eigene Kosten je einen Blumenstrauß.
(11) Die
Rückgabe der Insignien und die Erfüllung der Pflichten nach Absatz (9)
haben so zu erfolgen, dass eine rechtzeitige Übergabe an den Nachfolger
gewährleistet ist.
§
10 Teilnahme an Vereinsveranstaltungen
(1)
Der
Vizekönig ist am Schlussschießen und beim Königsball anwesend. Zu
allen weiteren vereinsinternen Veranstaltungen, insbesondere Ausmarsch und
Schützenfest, sollte er möglichst anwesend sein.
(2)
Wenn nach dem Fall des Vogels eine
Getränkerunde auf freiwilliger Basis gegeben wird, geht diese zu Lasten des
Vizekönigs.
(3)
Es
ist wünschenswert, dass der Vizekönig und seine Begleiter im Königsjahr auch
über die vorstehend genannten Pflichten hinaus aktiv am Vereinsleben
teilnehmen. Eine Verpflichtung besteht jedoch nicht.
(4)
Eine Verpflichtung zur Durchführung eines
Vogel- oder Zugabends besteht nicht. Sollte jedoch einer durchgeführt werden,
so trägt der Vizekönig die Kosten und ist für die Organisation selbst
verantwortlich.
§
11 Repräsentation bei anderen Vereinen
(1)
Der Vizekönig und seine Begleiter sollen –
in Absprache mit dem König und dessen Begleitern – im Auftrag des Vereins,
verstärkt durch die jeweils diensthabenden Züge, die in § 2
Buchstabe a) aufgeführten Schützenfeste wahrnehmen.
(2)
Weitere
Termine soll der Vizekönig nicht besuchen.
Teil 5:
Könige/Königinnen der Mitglieder des Jugendzuges
§
12 Allgemeines
(1)
Zur Realisierung seiner Aufgaben ernennen
der Schülerkönig bzw. die Schülerkönigin sowie der Jungschützenkönig und die
Jungschützenkönigin jeweils einen Begleiter bzw. eine Begleiterin. Begleiter
dürfen nur Mitglieder des Jugendzuges sein.
(2)
Zu den Ehrungen gehören:
a)
Proklamation
b)
Abholen des Jungschützenkönigs und der Jungschützenkönigin
an deren gemeinsamer Königsburg durch den Jugendzug und dem Jugendspielmannszug.
Der Schülerkönig bzw. die Schülerkönigin findet sich an gleicher Stelle mit ein.
c)
Abholen durch das Schützenbataillon vom
Platz ”Am Sande” am Schützenfest-Sonntag
(3)
Der Jungschützenkönig und die Jungschützenkönigin
können verlangen, von der gemeinsamen Königsburg am Schützenfest-Sonntag zu
einem Ummarsch abgeholt zu werden. Die Königsburg muss in Absprache mit den
Jugendleitern so platziert sein, dass der Marschweg sich im zumutbaren Rahmen
hält.
(4)
Zu den Insignien des Schülerkönigs bzw.
Schülerkönigin gehört:
a)
Schülerkönigskönigskette (vormals die
Anwärterkönigskette)
b) goldene
Fangschnur
(5)
Zu den Insignien des Jungschützenkönigs
und der Jungschützenkönigin gehören jeweils:
a)
Jungschützenkönigskette
b)
goldene Fangschnur
(6)
Die Insignien der Begleiter sind silberne
Fangschnüre (dreimal vorhanden).
(7)
Die Rückgabe der Insignien hat so zu
erfolgen, dass eine rechtzeitige Übergabe an den Nachfolger gewährleistet ist.
§
13 Teilnahme und Ausrichten an bzw. von
Veranstaltungen
(1)
Der
Schülerkönig bzw. die Schülerkönigin sowie der Jungschützenkönig und die Jungschützenkönigin
sollen an allen vereinsinternen Veranstaltungen teilnehmen, soweit ihnen dies
altersbedingt zumutbar ist und im Fall von Minderjährigkeit die Erziehungsberechtigten
zustimmen. An auswärtigen Veranstaltungen müssen sie nicht teilnehmen. Sind der
Jungschützenkönig und seine Jungschützenkönigin bereits volljährig, wäre eine
gelegentliche Teilnahme dieser beiden an auswärtigen Veranstaltungen wünschenswert,
eine Verpflichtung besteht jedoch nicht.
(2)
Werden
der Jungschützenkönig und die Jungschützenkönigin von der Jugendabteilung
abgeholt, so richten beide einen Umtrunk aus. Sie tragen hierfür die Kosten.
(3)
Der
Jugendzug wird zeitnah vor Schützenfest einen „Jugendkommerz“ durchführen. Die
Einladungen an die befreundeten Vereine, die Festlegung des genauen Termins und
Organisation werden vom jeweiligen Jungschützenkönigspaar organisiert. Die Gäste
entrichten einen Kostenbeitrag, so dass die Finanzierung gesichert ist.
Teil 6:
Kinderkönig und Kinderkönigin
§
14 Kinderkönigswürde
(1)
Das Kinderkönigspaar wird durch eine
Proklamation am Schützenfest-Sonntag geehrt.
(2)
Zu den Insignien des Kinderkönigs gehören
die Königsketten (Gurte), zu den Insignien der Kinderkönigin gehört die
Königinnenkette.
(3)
Der Verein beschafft ein
Schild in entsprechender Größe für die Kette des Kinderkönigs. Die Kosten trägt
der Kinderschützenkönig.
(4)
Die Rückgabe der Insignien und die Erfüllung
der Pflicht nach Absatz (3) haben so zu erfolgen, dass eine rechtzeitige
Übergabe an den Nachfolger gewährleistet ist.
Teil 7:
Jubelkönig
§
15 Allgemein
(1)
Der
Jubelkönig ernennt keine Begleiter.
(2)
Zu
den Insignien des Jubelkönigs gehört der Jubelkönigsorden an einer Kette.
(3)
Die
Rückgabe der Insignien hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass eine rechtzeitige
Übergabe an den Nachfolger gewährleistet ist. Sollte der Jubelkönig vor Ablauf
seiner Amtszeit von 25 Jahren zurücktreten oder aus anderen Gründen
ausscheiden, sind die Insignien unverzüglich zurückzugeben.
§
16 Jubelkönigswürde
(1)
Der Jubelkönig soll während der gesamten
Dauer seiner Königswürde an den Vereinsveranstaltungen teilnehmen, insbesondere
am Schützenfest.
(2)
Er
ist berechtigt, einen jährlich auszuschießenden Orden zu stiften. Eine Pflicht
besteht jedoch nicht.
Schlussbestimmungen:
§
17 Inkrafttreten
Dieses Statut wurde in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes
am 30.04.2012 beschlossen. Damit tritt die bisherige Fassung außer Kraft.
Dieses Statut gilt erstmals für die
im Jahr 2004 erworbenen Königswürden.
Ende Statut 4